Corona-Regelungen: „Demokratische Zumutung“

Bewahrung unseres demokratischen Rechtstaats 

Der schmale Pfad zwischen zulässiger Einschränkung und widerrechtlicher Abschaffung unserer Grundrechte

Als „Demokratische Zumutung“ hat Bundeskanzlerin Merkel die Maßnahmen der Exekutive zur Eindämmung der Corona-Krise bezeichnet.

In der Tat werden derzeit so viele Grundrechte eingeschränkt, wie noch nie seit dem Bestehen der Bundesrepublik, so etwa  die Grundrechte auf Freiheit, auf freie Religionsausübung, auf Bildung, auf Kunstfreiheit, auf Versammlungsfreiheit, auf Freizügigkeit und auf Berufsfreiheit.  Viele Menschen geraten in Gefahr, dass ihre wirtschaftliche und damit soziale Existenz wegbricht.

Die Einschränkung von Grundrechten ist zwar gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz i.V.m. Art. 19 Grundgesetz für die Dauer der Epidemie grundsätzlich zulässig. Denn wir befinden  uns in einer anerkannten epidemischen Lage von (inter-)nationaler Tragweite befinden (§ 5 Infektionsschutzgesetz).

Der überwiegende Teil der Bevölkerung akzeptiert auch vorübergehend die meisten Einschränkungen, weil die Schutzmaßnahmen vor Ansteckungen im Vordergrund gesehen werden.

Zur Bewahrung unseres demokratischen Rechtstaats müssen wir aber stets wachsam prüfen, ob jede einschränkende Maßnahme notwendig ist und ob sie sofort vollen Umfangs aufgehoben wird, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung der epidemischen Lage nicht mehr vorliegen.

So hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einem Eilantrag gegen das Verbot einer Demonstration in Stuttgart an diesem Samstag stattgegeben. Bei dieser Demonstration haben rund 50 Menschen gegen die Kontaktbeschränkungen wegen des Coronavirus demonstriert. Ihrer Meinung nach würden die Regeln zu stark in die Grundrechte eingreifen. Die Stadt hatte die Demonstration ursprünglich verboten. Der Organisator hatte aber gegen die Entscheidung der Stadt geklagt und vom Bundesverfassungsgericht Recht bekommen. Die Stadt verletze den Kläger in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, so die Richter. Einzelheiten: https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/bundesverfassungsgericht-demo-verbot-100.html

 

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat  in seinen Beschluss vom 21. April 2020 (3 E 1675/20) „festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (3 K 1674/20), berechtigt ist, ihr Einzelhandelsgeschäft in … in … Hamburg zu betreiben, ohne die Verkaufsfläche entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der am 20. April 2020 in Kraft getretenen Fassung (HmbGVBl. S. 217) zu reduzieren.“

 

Besonders müssen wir darüber wachen, dass die Corona-Krise nicht zum Anlass genommen wird, um wesentliche demokratische Prozessrechte zu beschneiden, wie etwa die quasi Abschaffung der mündlichen Verhandlung. So hat der Vorstand des Deutschen Sozialgerichtstags in einer Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze kritisiert, dass eine Verkürzung oder Abschaffung von Verfahrensrechten, und sei es nur bis zum Jahrsende befristet, selbst in dieser Zeit (bzw. gerade in dieser Zeit) keine Mittel der Wahl sein dürfen. Hier seien besonders die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, mahnt schon länger an, dass diese Prüfung stattzufinden hat, soll der demokratische Rechtsstaat nicht Schaden nehmen.

Die Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstags, Monika Paulat, schreibt: „Rechtstaatliche Verfahren einzuhalten ist das Gebot der Stunde, auch wenn es in der gerichtlichen Praxis schwer ist, angesichts der Infektionsrisiken den Gerichtsbetrieb verfahrensgerecht zu organisieren. Das ist möglich und wird auch von anderen verlangt.“